Sind beim Erblasser negative Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz vorhanden, gehen diese nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über. Dieser kann sie also nicht in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.
Hintergrund
V hatte in den Jahren 2002 bis 2005 negative Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielt, die er nicht ausgleichen konnte. Diese minderten in den Folgejahren bis zum Tod im August 2012 die positiven Einkünfte des V. In den Jahren 2012 bis 2014 erzielte S als Erbe eigene positive Einkünfte aus der Vermietung des Hauses. Die verbliebenen negativen Einkünfte des V zum Todeszeitpunkt lagen bei 202.000 EUR. Einen Ausgleich mit den positiven Einkünften des S ließ das Finanzamt nicht zu. Den Antrag des S, auf den 31.12.2012 bis 2014 die verbleibenden negativen Einkünfte aus der Schweiz gesondert festzustellen, lehnte das Finanzamt ab.
Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften auch durch den Erben möglich war.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass für S keine verbleibenden negativen Einkünfte festzustellen waren. Die bei V entstandenen und bis zu seinem Tod nicht verbrauchten Verluste aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz waren nicht im Wege der Erbfolge auf S übergegangen.
Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein. Eine Ausnahme gilt für Umstände, die die höchstpersönlichen Verhältnisse des Erblassers betreffen und unlösbar mit dessen Person verbunden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht der Verlustabzug nach § 10d EStG grundsätzlich nicht auf den Erben über. Denn ein vom Erblasser erzielter Verlust mindert nur dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht die des Erben. Anders ist es im Fall der „gespaltenen Tatbestandsverwirklichung“. Das liegt vor, wenn der Erbe den vom Erblasser eingeleiteten Einkunftstatbestand abschließt. Dann besteht eine „Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch in der des Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen“.
Diese Grundsätze lassen sich auf § 2a Abs. 1 EStG nicht übertragen. Die Regelung betrifft die Feststellung negativer Einkünfte, also nicht die Einkommensermittlung, sondern die nachgelagerte Ebene der Zurechnung negativer Einkünfte. Hier ist die Annahme einer tatbestandlichen „Verklammerung“ ausgeschlossen. Das zeigt auch der Vergleich mit dem Erwerb einer inländischen Immobilie. Die Verluste des Erblassers finden Eingang in seinen Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG, für den eine Rechtsnachfolge aber ausgeschlossen ist.


