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Privates Veräußerungsgeschäft: Fristbeginn bei Kaufvertrag mit einem be-fristeten Benennungsrecht

Wann beginnt die Frist bei einem privaten Veräußerungsgeschäft, wenn der Kaufvertrag mit einem befristeten Benennungsrecht ausgestattet ist? Zu dieser Frage hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Kläger schlossen im notariellen Vertrag v. 21.9.2000 einen Grundstückkaufvertrag über eine noch zu vermessende Teilfläche. Die Kläger verpflichteten sich in dem Vertrag, bis zum 30.6.2002 5 Käufer zu benennen, die einen bestimmten Miteigentumsanteil an dem noch zu vermessenden Grundstück erwerben.

Die Kläger benannten mit notariellem Vertrag v. 17.4.2001 3 Käufer, einen Miteigentumsanteil erwarben sie selbst. Nach dem ursprünglichen Vertrag wurden daher die Kläger Erwerber des nicht benannten Miteigentumsanteils, den sie mit notariellem Vertrag v. 6.12.2004 veräußerten. Mit notariellem Vertrag vom 25.2.2011 veräußerten die Kläger ihren ursprünglich benannten Miteigentumsanteil an die Eheleute I.

Das Finanzamt setzte für das Jahr 2011 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. je 37.975 EUR fest. Nach erfolglosem Einspruch wandten sich die Kläger an das Finanzgericht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Erwerb mit notariellem Vertrag v. 21.9.2000 und damit außerhalb der für eine Besteuerung nach § 23 EStG bestimmten Frist von 10 Jahren erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es bei der Fristberechnung auf die Vertragserklärungen beider Parteien innerhalb der Veräußerungsfrist an.

Das aufschiebende Rechtsgeschäft ist tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet und voll gültig, seine Bindungswirkung tritt mit dem Bedingungsfall ein, ohne dass die Willenseinigung noch Bestand haben muss. Bei so einem Rechtsgeschäft haben die Parteien keine Möglichkeit mehr, die Vertragsbeziehung einseitig zu lösen und sind zur gegenseitigen Treuepflicht verpflichtet (sog. Potestativbedingung). Lediglich dann, wenn die Wirksamkeit vom Belieben des Verpflichteten abhängig sein soll, wird keine Bedingung angenommen (sog. Wollensbildung).

Aus diesen Gründen liegt nach Ansicht des Finanzgerichts vorliegend eine Potestativbedingung vor. Zwar hatte die Klägerin die Möglichkeit, einen Käufer zu finden – sie konnte also auf das Geschehen Einfluss nehmen –, die Rechtsfolgen des Geschehens konnte sie aber nicht mehr ändern. Aus diesem Grunde war sie an den Vertrag wirksam gebunden.