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Erbschaft: Steuerbefreiung gilt nicht bei Überlassung an Angehörige

Erbt ein Kind Wohneigentum, ist dieser Erwerb von Todes nur dann steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung selbst nutzt. Eine unentgeltliche Überlassung an Angehörige zur Nutzung fällt jedoch nicht unter die Steuerbefreiung.

Hintergrund

A ist Alleinerbin ihres Vaters V. Ihre Mutter M hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Zum Nachlass gehört u. a. ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Nach dem Tod des V wohnt M in der Wohnung. Ihren Miteigentumsanteil überlässt A unentgeltlich der M zur Nutzung. A übernachtet dort nur gelegentlich und nutzt einen Raum für die Verwaltung des Nachlasses.

A beantragte für den Erwerb des hälftigen Anteils an der Wohnung die Steuerbefreiung für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnte die Gewährung der Steuerbefreiung ebenfalls ab und wies die Revision der A als unbegründet zurück. Denn eine Wohnung wird von der Steuerbefreiung nur dann erfasst, wenn sie beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Es ist also erforderlich, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Eine gelegentliche Mitnutzung der Wohnung zur Übernachtung oder zur Nachlassverwaltung reicht dafür nicht aus.

Die unentgeltliche Überlassung an Dritte, auch an Angehörige, stellt keine Selbstnutzung dar, da es an der unmittelbaren tatsächlichen Selbstnutzung durch den Erwerber fehlt. Deshalb ist in einem solchen Fall die Wohnung kein Familienheim des Erwerbers und der Erwerb folglich nicht steuerbefreit.