Aktuelles

Vermietung: Kein Sofortabzug für eine Einbauküche

Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen, wie Spüle, Herd, Möbel und Elektrogeräte, handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Deshalb müssen Kosten für eine Erneuerung über 10 Jahre abgeschrieben werden. Der Bundesfinanzhof hat insoweit seine Rechtsprechung geändert.

Hintergrund

Vermieter V erneuerte in 3 Objekten die Einbauküchen. Die Aufwendungen für Herd, Spüle, Kühlschrank, Dunstabzugshaube und unter der Arbeitsplatte verbaute Einbaumöbel betrugen jeweils rund 3.000 EUR. Diese machte er als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Die Kosten für Spüle und Herd erkannte das Finanzamt als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand an. Die Elektrogeräte mit Anschaffungskosten nicht über 410 EUR wurden als geringwertige Wirtschaftsgüter berücksichtigt. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf 10 Jahre und für einen Kühlschrank auf 5 Jahre. V wollte jedoch die Kosten für die Einbauteile jeweils sofort abziehen, da sie jeweils unter der 410 EUR-Grenze lagen. Dem folgte das Finanzgericht nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Erhaltungsaufwendungen liegen regelmäßig vor, wenn bereits vorhandene Teile erneuert werden, ohne dass dies zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verbesserung des Gebäudes führt.

Bisher sah die Rechtsprechung lediglich die in einer Einbauküche verbaute Spüle und Herd als Gebäudebestandteil an. Dementsprechend wurden die Aufwendungen dafür den Herstellungskosten des Objekts und die Kosten für die Erneuerung den Erhaltungsaufwendungen zugerechnet. Die weiteren Einrichtungsgegenstünde einer Einbauküche wurden dagegen nicht als Gebäudebestandteile angesehen, da sie lediglich der Haushaltsführung dienten. Einbauküchen waren nur dann wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie mit den Seiten- bzw. Rückwänden verbunden wurden.

 

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche – einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte – handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Die einzelnen Einbaumöbel sind nicht für sich allein nutzbar, sondern treten nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung.

Der Bundesfinanzhof legt eine regelmäßige Nutzungsdauer für eine Einbauküche von 10 Jahren zugrunde.