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Rechnungsberichtigung gilt rückwirkend

Wird eine Rechnung berichtigt, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer die Rechnung erstmals ausgestellt hat. Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Hintergrund

Der Unternehmer X machte aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung Vorsteuer geltend. Der Leistungsgegenstand war mit “Beraterhonorar” bzw. “allgemeine wirtschaftliche Beratung” ohne Bezug auf weitere Unterlagen bezeichnet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet waren, und versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Im Januar 2013 legte X während des Klageverfahrens Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß ausgewiesen war. Das Finanzgericht akzeptierte die Berichtigungen nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. X konnte also aus den berichtigten Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen.

Voraussetzung für den Abzug der Vorsteuer ist das Vorliegen einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine Rechnung, die diese nicht erfüllt, kann berichtigt werden. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Insoweit hält der Bundesfinanzhof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte, nicht mehr fest.

Die Rechnungen waren auch berichtigungsfähig, da sie den Mindestvoraussetzungen einer Rechnung genügten. Die allgemeine Leistungsbeschreibung “Beratung” genügt den Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung.