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Einkünfteerzielungsabsicht: Wann ist ein Leerstand schädlich?

Steht eine Wohnung wegen Baumängeln leer und beginnt eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen erst nach 8 Jahren, kann weiterhin eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer alles Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung wieder zu vermieten.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige kaufte 1998 eine Eigentumswohnung, die er vermietete. Seit 2004 traten gravierende Baumängel auf, deshalb stand die Wohnung seit dem 1.1.2008 leer. Bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass die Wohnung zum größten Teil auf einem Flurstück stand, das als Eigentum des Volkes im Grundbuch erfasst war. Erst als die offenen Eigentumsfragen geklärt waren, erteilte der Steuerpflichtige den Auftrag zur Sanierung seiner Wohnung. Das war im November 2015. Ab September 2016 übernahm ein Makler die Mietvermittlung der Eigentumswohnung.

Das Finanzamt ging davon aus, dass seit dem Auszug der letzten Mieter die Vermietungsabsicht aufgegeben worden war.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat jedoch eine Einkunftserzielungsabsicht bejaht, und zwar auch für die Zeit nach Auszug der Mieter. Zwar hat der Steuerpflichtige nicht zeitnah nach dem Auszug der Mieter mit der notwendigen Sanierung begonnen, um die Betriebsbereitschaft des Objekts wiederherzustellen. Er hat aber die ihm möglichen Bemühungen unternommen, um die wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, die einer Sanierung entgegenstanden. Auch sein Hinwirken darauf, dass die Eigentümergemeinschaft das Eigentum an dem Flurstück erwarb, zeigte, dass der Steuerpflichtige das ihm Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung nach einer Sanierung wieder zu vermieten.