Überträgt ein Sachbearbeiter beim Finanzamt nicht alle Werte, liegt ein mechanischer Fehler vor. Dieser darf als offenbare Unrichtigkeit auch bei bestandskräftigen Bescheiden berichtigt werden.
Hintergrund
Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zunächst erklärte der Ehemann Einkünfte aus Kapitalvermögen von 223 TEUR. Mit einer korrigierten Einkommensteuererklärung, der eine Excel-Tabelle beigefügt war, erklärte er weitere Einkünfte von 4 TEUR. Die Sachbearbeiterin übertrug im Rahmen der Veranlagung von der Excel-Tabelle nur die korrigierten Werte von 4 TEUR und veranlagte entsprechend. Die Werte in der Excel-Tabelle hatte sie abgehakt. Als der Fehler entdeckt wurde, berichtigte das Finanzamt den Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die Berichtigung des Bescheids rechtmäßig war, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Nach der gesetzlichen Regelung können ähnliche offenbare Unrichtigkeiten korrigiert werden, was insbesondere bei einem mechanischen Versehen, insbesondere Eingabe- oder Übertragungsfehler der Fall ist. Ein solcher liegt hier vor, da die Sachbearbeiterin nach Ansicht der Richter eine fehlerhafte Vorstellung von dem technischen Ablauf der Verarbeitung hatte. Nur deshalb hatte sie den falschen Wert von 4 TEUR eingetragen. Dies war nicht Folge eines Denk- oder Überlegungsprozesses, sondern ein mechanischer Fehler. Weil sich die zutreffenden Beträge aus den Bescheinigungen der Banken ergeben haben, war der Fehler auch offenbar.