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Leiharbeitnehmer: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte

Leiharbeitnehmer haben beim Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Sie dürfen ihre Fahrten deshalb mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und nicht nur mit der Entfernungspauschale.

Hintergrund

Der Kläger war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger mit einer jederzeitigen Versetzung einverstanden ist, und das bundesweit. Das Leiharbeitsverhältnis wurde erst bis November 2012 befristet und danach mehrfach bis Mai 2015 verlängert. Im Jahr 2014 war er ganzjährig für einen einzigen Entleihbetrieb tätig. Er beantragte mit der Einkommensteuererklärung 2014 für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb einen Abzug von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer. Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da der Kläger dem Entleihbetrieb dauerhaft zugeordnet war und deshalb dort seine erste Tätigkeitsstätte hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger Recht. Dieser war nicht unbefristet im Entleihbetrieb eingesetzt. Daran ändert auch die Zuweisung des Leiharbeitgebers “bis auf Weiteres” nichts. Das Finanzgericht folgt damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Meinung der Richter ist aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nämlich nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.