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Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrere Häuser dürfen nicht zu einem Objekt zusammengefasst werden

Bei der Beurteilung, ob die 3-Objekt-Grenze überschritten ist und damit gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, müssen einzelne Häuser gesondert gezählt werden. Das gilt auch dann, wenn die Grundstücke aneinandergrenzen.

Hintergrund

Eheleute erwarben ein Immobilienpaket aus 4 aneinandergrenzenden Mehrfamilienhäusern und 31 Garagen. Ein weiteres Paket bestand aus 9 freistehenden nebeneinanderliegenden Mehrfamilienhäusern und das dritte aus einem kreuzförmig gebauten Mehrfamilienhaus. Ein Jahr nach dem letzten Kauf verkauften die Eheleute alle Objekte wieder.

Das Finanzamt nahm einen gewerblichen Grundstückshandel an, da die 3-Objekt-Grenze überschritten war, und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die Eheleute gingen jedoch davon aus, dass sie lediglich einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hatten, der gewerbesteuerlich nicht relevant ist, da sie nur 3 Objekte verkauft hatten.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an und entschied, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Denn die Eheleute hatten kurz nach deren Anschaffung insgesamt 15 Objekte wieder verkauft und damit die 3-Objekt-Grenze deutlich überschritten.

Auch wenn die Mehrfamilienhäuser aneinandergrenzen, sind sie doch rechtlich selbstständig. Deshalb müssen sie grundsätzlich als gesonderte wirtschaftliche Einheit gezählt werden. Sie können nicht durch eine Vereinigung bzw. Zuschreibung zu einem einzigen Objekt zusammengefasst werden.