Gewerbetreibende und Selbstständige sind grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu schicken. Eine Ausnahme kann es jedoch für Kleinstbetriebe geben.
Hintergrund
Der Kläger war als Zeitungszusteller selbstständig tätig und erzielte mit dieser Tätigkeit nur geringe Gewinne von 2.800 EUR bzw. 2.900 EUR. Die Einnahmen lagen bei 5.700 EUR bzw. 5.100 EUR. Daneben hatte er Kapitaleinkünfte aus einem Vermögen von 200.000 EUR bis 250.000 EUR. Dazu kamen noch minimale Einnahmen aus einer selbstständigen Steuerberatertätigkeit. Diese hatte das Finanzamt jedoch als steuerlich irrelevante Liebhaberei eingestuft.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 gab der Kläger auf Papier ab. Diese wies das Finanzamt unter Hinweis auf die bestehende Pflicht zur elektronischen Abgabe zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Papierabgabe im Wege der Härtefallregelung, da er weder über entsprechende Hardware noch über einen Internetanschluss verfügte und eine Nachrüstung der IT-Technik bei ihm erhebliche Kosten verursachen würde. Der Härtefallantrag wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass er von der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit wird.
Nach der gesetzlichen Härtefallregelung muss einem Antrag auf Papierübermittlung entsprochen werden, wenn die Steuergesetze einen Verzicht auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten anordnen und eine elektronische Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ob eine solche wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, muss sich danach richten, ob die Kosten für die Anschaffung und die Wartung der IT-Technik in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb stehen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss an den Verhältnissen des Betriebs gemessen werden. Das Kapitalvermögen, das außerbetrieblich war, darf hier keine Rolle spielen.
Da es sich vorliegend um einen Kleinstbetrieb handelte, ist dem Kläger die Papierabgabe angesichts der geringen jährlichen Einnahmen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu gestatten.