Entsteht durch die Veräußerung von Anteilen ein Verlust, wird dieser nicht durch einen Schadensersatz gemindert, der von einem Dritten geleistet wird.
Hintergrund
Aus der Veräußerung von Aktien entstanden A infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die durch das Finanzamt bestandskräftig festgestellt wurden. Wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks verlangte A von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz. In einem Vergleich verpflichtete sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, an A 3 Mio. EUR zu zahlen. Daraufhin änderte das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid und minderte den Verlustvortrag um den geleisteten Schadensersatz. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da die Entschädigungszahlung kein rückwirkendes Ereignis darstellt, das zur rückwirkenden Änderung des Bescheids berechtigt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an. Zwar kann der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Aktien sich rückwirkend ändern, wenn die Vertragsparteien zur Beilegung von Streitigkeiten einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern oder erhöhen. Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Erhöhung oder Minderung der Anschaffungskosten. Eine Ermäßigung von Anschaffungskosten setzt jedoch voraus, dass zwischen der Schadensersatzleistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Im vorliegenden Fall scheidet eine rückwirkende Verminderung der Veräußerungsverluste bzw. eine Anschaffungspreisminderung aus. Denn die Schadensersatzleistung beruht darauf, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft uneingeschränkt bestätigt und A im Vertrauen darauf die Aktien gekauft hat. Vertragliche Beziehungen des A zu der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestanden nicht. Die Entschädigungszahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beruht damit auf einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Rechtsgrundlage. Die Schadensersatzleistung entfaltet daher keine Rückwirkung.