Der Taxiverkehr unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Gilt dies auch, wenn nicht der Fahrgast, sondern ein Dritter das Fahrziel bestimmt? Oder liegt dann ein nicht begünstigter Mietwagenverkehr vor? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat die Antwort.
Hintergrund
Der Kläger ist ein Taxibetrieb mit mehreren Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge, nicht jedoch für Mietwagen. Neben dem üblichen Taxigeschäft brachte der Kläger regelmäßig im Auftrag der Firma B deren Kunden zum Busbahnhof. B bot diese Transferdienste im Rahmen einer Pauschalreise an. Der Kläger erhielt eine Liste der zu befördernden Fahrgäste und den Zeitpunkt der Ankunft am Busbahnhof. Die genaue Durchführung der Beförderung oblag dem Kläger. Die Reisegäste wurden vom Kläger einen Tag vor Abholung über die genaue Abholzeit informiert. Die Fahrgäste übergaben dem jeweiligen Fahrer einen vom Reiseunternehmen erhaltenen Gutschein, den der Kläger vergütet bekam.
Das Finanzamt wertete die Fahrten für B als nicht begünstigten Mietwagenverkehr und wendete den Regelsteuersatz von 19 % an.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte der Wertung des Finanzamts nicht und entschied, dass die Transferleistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.
Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um einen begünstigten Verkehr mit Taxen. Dass dem Kläger die Ziele der Fahrgäste vom Reiseunternehmen mitgeteilt wurden, steht dem nicht entgegen. Ein ermäßigt besteuerter Verkehr mit Taxen liegt nämlich auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer von einer dritten Person, die aus der Sphäre des Fahrgasts stammt, und nicht vom Fahrgast persönlich mitgeteilt wird.
Ein Verkehr mit Mietwagen ist nicht gegeben, da es sich hier nicht um eine Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen handelt, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen sind. Mit einem Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.