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Elektronische Kontoauszüge: So müssen sie aufbewahrt und archiviert wer-den

Immer mehr Banken übermitteln Kontoauszüge in digitaler Form an ihre Kunden. Welche Regeln es rund um diese elektronischen Kontoauszüge hinsichtlich Aufbewahrung und Archivierung zu beachten gilt, können Sie einem neuen Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern entnehmen.

Internes Kontrollsystem erforderlich

Elektronische Kontoauszüge werden wie elektronische Rechnungen grundsätzlich steuerlich anerkannt. Allerdings muss der Steuerpflichtige den elektronischen Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit überprüfen und diese Prüfung dokumentieren und protokollieren.

Beachten Sie die Aufbewahrungspflicht

Wird Ihnen der Kontoauszug elektronisch übermittelt, muss er auch in dieser Form aufbewahrt werden. Die alleinige Aufbewahrung eines Ausdrucks auf Papier genügt also nicht.

Welches System Sie für die Aufbewahrung verwenden, ist grundsätzlich egal. Wichtig ist nur, dass die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme den Anforderungen der Abgabenordnung, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass die Unterlagen vollständig, richtig und unveränderbar sein müssen.

Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht müssen die Daten darüber hinaus gespeichert, gegen Verlust gesichert, maschinell auswertbar vorgehalten und bei einer Außenprüfung zur Verfügung gestellt werden.

Diese Grundsätze sind auch bei einer Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu beachten.