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Registrierkassen müssen up-to-date sein

Wäre eine elektronische Registrierkasse durch einfache Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten zur Verfügung zu stellen, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht darauf berufen, dass die Vorlage dieser Daten unzumutbar ist.

Hintergrund

Der Antragsteller verwendete in seinen Restaurants elektronische Registrierkassen. Diese waren nach Herstellerangaben durch Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten aufzuzeichnen und auszugeben. Davon machte der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch, sodass keine Kasseneinzeldaten vorlagen. Darüber hinaus waren die Kassen so programmiert, dass Stornierungen nachträglich nicht mehr nachvollziehbar waren bzw. Buchungen nicht in den Tagesabschluss eingingen.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß erfolgt war und nahm eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen vor.

Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Antrag nicht statt, da es die Hinzuschätzungen dem Grunde nach nicht beanstandete. Diese sind zulässig, wenn die Bücher und Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, da sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Dies war hier der Fall, denn die Bargeschäfte waren nicht vollständig richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet. Dies erstrecke sich auch auf die Kasseneinzeldaten. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er keine Kasseneinzeldaten vorlegen kann. Denn es war ihm zumutbar, durch ein einfaches Softwareupdate die Bereitstellung der Daten zu ermöglichen.