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Ist die Übernahme einer Mietverpflichtung eine steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten?

Zahlt ein Vermieter für die Bereitschaft, einen Mietvertrag abzuschließen, stellt dies eine umsatzsteuerfreie Übernahme einer Verbindlichkeit dar. Diese unterscheidet sich von den Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag.

Hintergrund

Die A-KG war Eigentümerin eines teilweise vermieteten bebauten Grundstücks. Kaufinteressent K wollte das Objekt erwerben, aber nur unter der Bedingung, dass ein Teil des Leerstands zusätzlich auf 5 Jahre vermietet wurde. Immobilienverwalter I sollte deshalb gegenüber K eine entsprechende Mietverpflichtung übernehmen. Für die Übernahme der Mietverpflichtung erhielt I von der KG einmalig 900.000 EUR als Vergütung.

I nahm eine steuerbare, aber steuerfreie sonstige Leistung, nämlich eine Übernahme von Verbindlichkeiten an die KG an. Das Finanzamt bejahte dagegen die Steuerpflicht und rechnete aus dem erhaltenen Entgelt von 900.000 EUR die Umsatzsteuer heraus. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Klage dagegen statt, denn er bejahte das Vorliegen einer steuerfreien Leistung. Gegenstand der Leistung des I ist nicht nur der Abschluss des Mietvertrags, sondern die Verpflichtung, sich als Mieter zu Geldzahlungen zu verpflichten. Damit hat I eine Verbindlichkeit übernommen, die sich von der aus dem Mietvertrag unterscheidet. Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob der Leistende eine bereits bestehende Verbindlichkeit übernimmt oder erstmals eine Verbindlichkeit begründet. Die Leistung des I wäre also auch dann steuerfrei gewesen, wenn die KG den Mietvertrag zunächst mit einem Dritten geschlossen und sich I zur Vertragsübernahme gegen Entgelt verpflichtet hätte.