Bei einer organisatorischen Eingliederung bei faktischer Geschäftsführung durch den Geschäftsführer des Organträgers stellt sich die Frage, ob alle 3 Eingliederungsvoraussetzungen (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) gleichermaßen vorliegen müssen oder ob das Gesamtbild maßgebend ist. Der Bundesfinanzhof hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden.
Hintergrund
Gesellschafter der X-GmbH waren zu 10 % Frau M und zu 90 % deren Sohn S. S war zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer (ohne Gehalt) der X-GmbH bestellt worden und hatte Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers (Vater V) der A-GmbH zu befolgen. S kümmerte sich allerdings nicht um die Geschäfte, sondern überließ diese uneingeschränkt V. Dieser und nicht S leitete abweichend von dessen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Geschäfte der X-GmbH.
An der F-GmbH, die 2004 errichtet wurde, waren der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer V mit 90 % und M mit 10 % beteiligt. V und M brachten darüber hinaus ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH in die F-GmbH ein.
Die X-GmbH ging davon aus, dass als Organgesellschaft in die F-GmbH als Organträger eingegliedert ist. Das Finanzamt verneinte die Eingliederung und setzte gegen die X-GmbH Umsatzsteuer fest. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Eine organisatorische Eingliederung liegt in der Regel vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht. Nur wenn institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind, kann eine organisatorische Eingliederung ausnahmsweise ohne personelle Verflechtung anerkannt werden.
Die F-GmbH beherrschte nach dem Gesamtbild aufgrund institutionell abgesicherter unmittelbarer Eingriffsmöglichkeiten mittels V die laufende Geschäftsführung. Denn S hatte die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der A-GmbH bzw. der F-GmbH, nämlich V, zu befolgen. V führte allein anstelle des nominell bestellten Geschäftsführers S die Geschäfte der X-GmbH. Aufgrund der Geschäftsführerstellung des V bei der F-GmbH bestand also Personenidentität in der Geschäftsführung der Gesellschaften.