Eine gute Nachricht für alle, die sich ein Arbeitszimmer teilen müssen: Ab sofort kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Kosten geltend machen. Der Höchstbetrag muss nicht mehr aufgeteilt werden, sondern gilt für jeden Nutzer.
Hintergrund
X und L wohnten in einer gemeinsamen Wohnung. Das in der Wohnung eingerichtete Arbeitszimmer nutzten sie gemeinsam, und zwar X zu 25 % und L zu 75 %. X übernahm für seinen Arbeitgeber auch mit Schreibarbeiten verbundene Bereitschaftsdienste, die er zu Hause erledigte. Im Jahr 2007 leistete X 5 Wochen Bereitschaftsdienst. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR jedoch nicht an. Das Finanzgericht ließ die Kosten zwar grundsätzlich zum Abzug zu, kürzte den Höchstbetrag jedoch entsprechend dem Nutzungsanteil und der tatsächlichen Nutzung auf schließlich 31,25 EUR (25 % von 1.250 EUR, davon 10 %).
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wich in seiner Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und entschied, dass jedem Nutzer eines häuslichen Arbeitszimmers jeweils der volle Höchstbetrag zustehen kann. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. Bei hälftigen Miteigentümern oder Mitmietern sind die Kosten zur Hälfte als für Rechnung des anderen Partners aufgewendet anzusehen.
Bei dem von X und L gemeinsam genutzten Zimmer handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. X musste seinen Bereitschaftsdienst außerhalb der Diensträume ableisten, sodass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Eine zeitanteilige Kürzung ist hier nicht vorzunehmen, da X das Zimmer nur zeitweise mangels Aufträgen nicht nutzt. Denn entscheidend ist allein, dass der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer tatsächlich vorhält. Zeiten der Nichtnutzung dürfen also nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.
Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Das Gleiche gilt für eine gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den tatsächlichen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es deshalb nicht an. Insbesondere ist der Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen. Der Höchstbetrag kann also von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt.
Hinweis
An der bisherigen Rechtsprechung, nach der der Bundesfinanzhof den Höchstbetrag bei mehreren Nutzern nur einmal gewährte, wird nicht mehr festgehalten. Der Höchstbetrag gilt jetzt personenbezogen, nicht mehr objektbezogen.