Aktuelles

Kann der Arbeitnehmer das von ihm getragene Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen steuerlich geltend machen?

Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen und ist dieses höher als der Wert der Privatnutzung, kann der übersteigende Betrag nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund

X durfte den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen. Dafür leistete er ein monatliches Nutzungsentgelt von 502 EUR (= 6.033 EUR im Jahr). Nach dem Fahrtenbuch, das X führte, ergaben sich Gesamtkosten des Fahrzeugs von 12.623 EUR. Der Anteil der Privatfahrten sowie der Fahrten Wohnung/Arbeit lag bei 35 % (4.467 EUR).

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten es ab, das Nutzungsentgelt, das über den geldwerten Vorteil hinausging, steuermindernd anzuerkennen.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zuungunsten des X und wies seine Revision als unbegründet zurück. Das gezahlte Nutzungsentgelt mindert den Wert des geldwerten Vorteils. Der geldwerte Vorteil war hier mit 0 EUR zu bewerten, weil das Nutzungsentgelt höher war als der Wert des geldwerten Vorteils. Der Ansatz eines negativen geldwerten Vorteils ist nicht möglich, denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und somit an Arbeitslohn.

Es liegen auch keine negativen Einnahmen vor, da das Nutzungsentgelt gezahlt wird, um den geldwerten Vorteil überhaupt erst zu erlangen. Auch fehlt es an einem relevanten Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn die Zahlung dient, soweit sie das Nutzungsentgelt übersteigt, nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken.

Das Nutzungsentgelt stellt auch keine Werbungskosten dar. Es mindert auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil und kann deshalb nicht nochmals als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Für den übersteigenden Betrag scheidet ein Werbungskostenabzug ebenfalls aus, weil keine berufliche Veranlassung vorliegt. Denn der Arbeitnehmer leistet das Nutzungsentgelt nur, weil es Voraussetzung für die private Nutzung ist.