Wann wird ein Leasingobjekt steuerlich dem Leasingnehmer zugerechnet? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Köln.
Hintergrund
Eine KG schloss als Käufer und Leasinggeber mit der P GmbH als Verkäufer und Leasingnehmer mehrere gleichlautende Kauf- und Leasingverträge als “sale and lease back” ab. Leasingobjekte waren PC-Systeme. Festgelegt wurden der Kaufpreis, die Leasingraten, ein Rückkaufwert i. H. v. 10 % des Kaufpreises bei Vertragsende und eine Laufzeit von 48 Monaten. Die KG rechnete die PC-Systeme zu ihrem Anlagevermögen und setzte die Abschreibungen bei ihren Betriebsausgaben an. Sie war der Ansicht, dass die amtlichen AfA-Tabellen nicht herangezogen werden könnten. Denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach Herstellerangaben mindestens 5,1 Jahre.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass P wirtschaftliche Eigentümerin der Leasingobjekte geblieben ist. Denn sie konnte die KG als Leasinggeberin und zivilrechtliche Eigentümerin bei normalem Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließen. Die Richter berücksichtigten dabei, dass die KG am Ende der Laufzeit die Systeme zu dem bereits fest vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwirbt. Dies war in den Verträgen von Beginn an so angelegt.
Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht nach der konkreten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Richter sahen sich dabei weder an die “Leasingerlasse” der Finanzverwaltung noch an die “amtlichen AfA-Tabellen” gebunden. Die Abschreibungen sind im Ergebnis als Betriebsausgaben bei der P zu berücksichtigen. Die in den Zahlungen der KG enthaltenen Zinsanteile sind als Betriebsausgaben der KG zu berücksichtigen, da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein “Finanzierungsmodell” handelt.