Stellt das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null fest, kann jedoch den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.
Hintergrund
Eine GmbH wies in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Zeile 5 einen Betrag von 0 EUR aus. Dort ist die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben. In Zeile 32, in der die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen aufzuführen sind, fand sich dagegen kein Eintrag. Auch die Zeilen 33 und 34 der Körperschaftsteuererklärung wiesen keine Beträge aus. Aus der Bilanz und dem erläuternden Bericht war jedoch eine Kapitalrücklage von 962.400 EUR ersichtlich.
Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit 0 EUR fest.
Die GmbH begehrte die Korrektur des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit und den Ausweis des in die Kapitalrücklage eingezahlten Betrags im steuerlichen Einlagekonto, was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Entscheidung
Diese Ablehnung der Berichtigung des Feststellungsbescheids durch das Finanzamt wertete das Finanzgericht als rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit waren erfüllt.
Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen nämlich auch dann “beim Erlass eines Verwaltungsakts”, wenn das Finanzamt eine offenbare Unrichtigkeit der Feststellungserklärung als eigene übernimmt.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unrichtigkeit aus der Nichterfassung des Betrags von 962.400 EUR im steuerlichen Einlagekonto durch die Klägerin. Dort hätte er aber erfasst werden müssen. Sie ist offenbar, weil der Fehler für jeden unvoreingenommenen Dritten durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Denn die Klägerin hatte mit der Steuererklärung auch die Bilanz nebst erläuterndem Bericht eingereicht. Das steuerliche Einlagekonto musste deshalb auch diesen Betrag ausweisen, was quasi auf der Hand lag.