Handelt es sich bei dem Kostümfest eines Karnevalsvereins um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb? Das Finanzgericht in Köln und der Bundesfinanzhof in München waren hier unterschiedlicher Ansicht.
Hintergrund
Ein als gemeinnützig anerkannter Karnevalsverein veranstaltete eine Kostümparty mit ca. 1.200 Gästen. Das Finanzamt wertete die Feier als eine dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Veranstaltung. Die Folge: Die daraus erzielten Einkünfte unterlagen der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht bejahte dagegen einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und wies die Klage des Karnevalsvereins ab.
Zum einen diente die Veranstaltung ihrer Zweckrichtung nach nicht dazu, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Dafür hätte die Veranstaltung durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sein müssen. Die Kostümierung und musikalische und tänzerische Darbietungen genügen für sich allein nicht.
Zum anderen liegt auch kein für die Vereinszwecke “unentbehrlicher Hilfsbetrieb” vor. Eine Kostümparty ist nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks.
Darüber hinaus darf nach der Wettbewerbsklausel der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Und da Kostümpartys auch von anderen Unternehmern veranstaltet wurden, lag insoweit eine Wettbewerbssituation vor.