Einer generellen Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen erteilte der Bundesfinanzhof jetzt eine klare Absage. Nur wenn im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund vorliegt, kommt ein Steuererlass in Betracht.
Hintergrund
X betrieb einen Baufachhandel. Im Oktober 2005 hatte er Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse von rund 730.000 EUR und gegenüber der KfW-Bankengruppe von 1,02 Mio. EUR. In einer Rückzahlungsvereinbarung vom November 2005 verzichteten die Sparkasse und die KfW auf rund 620.000 EUR. Das Darlehen wurde mit Wirkung vom 5.11.2007 ausgebucht. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 legte das Finanzamt gewerbliche Einkünfte von rund 600.000 EUR zugrunde. In diesen waren die Erträge aus den Forderungsverzichten von rund 620.000 EUR enthalten.
2009 beantragte X den Erlass der auf den Sanierungsgewinn in 2007 entfallenden Einkommensteuer, was Finanzamt und Finanzgericht allerdings ablehnten. Ihrer Ansicht nach konnte sich X nicht auf den Sanierungserlass berufen, da dieser gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Entscheidung
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschied, dass die im Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Da der Sanierungserlass über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgeht, liegt insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor. Dieser Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verpflichtet die Finanzbehörden, die Steuer entsprechend dem steuerlichen Tatbestand festzusetzen. Ein Erlass von Steuern erfordert immer eine gesetzliche Grundlage. Durch seine typisierenden Regelungen für einen Billigkeitserlass nimmt der Sanierungserlass jedoch eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist und somit dem Legalitätsprinzip widerspricht. Die Rechtsprechung ist deshalb an diesen Erlass nicht gebunden.