Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel sorgen immer wieder für Streit. Das gilt vor allem für den Fall, dass die Fälligkeit außerhalb, die Zahlung aber innerhalb des 10-Tageszeitraums liegt. Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts kommt es hier allein auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
Hintergrund
Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 am 6.1.2015 beim Finanzamt ein. Den entsprechenden Steuerbetrag zahlte sie am 9.1.2015. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung verbuchte sie als Betriebsausgabe des Jahres 2014.
Das Finanzamt lehnte einen Abzug im Jahr 2014 jedoch ab. Denn die Abflussfiktion ist seiner Ansicht nach nur anwendbar, wenn Zahlung und Fälligkeit in den 10-Tageszeitraum fallen. Im vorliegenden Fall lag der 10.1.2015 als gesetzlich bestimmter regulärer Fälligkeitstermin aber auf einem Samstag, sodass sich die Fälligkeit auf den 12.1.2015 (Montag) verschoben hatte. Damit war die Fälligkeit aus dem 10-Tageszeitraum herausgefallen und ein Betriebsausgabenabzug in 2014 nicht mehr möglich.
Entscheidung
Dagegen entschied das Finanzgericht, dass die Klägerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2014 geltend machen kann. Zwar verschiebt sich die Fälligkeit und liegt außerhalb des 10-Tageszeitraums. Die Zahlung war aber innerhalb des 10-Tageszeitraums geleistet worden. Deshalb war nach Auffassung des Gerichts eine Zuordnung der Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und damit im Jahr 2014 noch möglich.