Wird mit der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ein Gewinn erzielt, darf dieser nicht in die erweiterte Kürzung einbezogen werden.
Hintergrund
Die B-AG war an der A-KG zu 100 % beteiligt. Sie veräußerte mehrere Anteile ihres KG-Anteils und hielt danach noch einen Anteil von 6 %. Die A-KG erzielte im Wesentlichen Erträge aus der Vermietung einer einzigen Logistikimmobilie. In ihrer Gewerbesteuer-Erklärung erklärte sie einen Gewerbegewinn. In diesem waren die Veräußerungsgewinne der B-AG enthalten. Für den gesamten Gewerbeertrag beantragte die A-KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen.
Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht verweigerten die Anwendung der erweiterten Kürzung, und zwar soweit der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der KG-Anteile durch die B-AG entfiel.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und entschied, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, die laufende Gewinne sind und deshalb bereits in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind, nicht von der erweiterten Kürzung erfasst werden. Die nach dem gesetzlichen Wortlaut maßgebliche “Verwaltung und Nutzung” eigenen Grundbesitzes erfasst nicht die vollständige oder teilweise Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Diese entspricht nicht der bloßen Verwertung eines Grundstücks und geht über die Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Das gilt auch für die teilweise Veräußerung einer Mitunternehmerbeteiligung. Eine solche Veräußerung wird vom Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht erfasst.