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Fahruntüchtigkeit: Für Dienstwagen muss kein geldwerter Vorteil ver-steuert werden

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird der geldwerte Vorteil mit der 1-%-Regelung ermittelt. Gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer einige Zeit fahruntüchtig ist? Nein, meint zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Hintergrund

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde nach der 1-%-Regelung versteuert.

Der Kläger machte geltend, dass der Arbeitslohn für das Jahr 2014 geringer ausfällt. Der Grund: Wegen einer Erkrankung konnte bzw. durfte er den Firmenwagen für 5 Monate nicht nutzen. Wegen eines Hirnschlags am 23.2.2014 hatte der behandelnde Arzt ein Fahrverbot erteilt, das erst 29.7.2014 aufgehoben wurde. Die Nutzung des Firmenwagens war ihm nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn es aufgrund einer Erkrankung zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kommt.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte im Wesentlichen den Argumenten des Klägers und entschied, dass für die Monate März bis Juni kein Nutzungsvorteil zu erfassen ist. Der Kläger war aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig gewesen, sodass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht nutzen durfte, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Eine vertragswidrige Nutzung hatte nicht stattgefunden.

Da eine zeitanteilige Aufteilung des geldwerten Vorteils nicht in Betracht kommt, war jedoch für die Monate Februar und Juli der volle geldwerte Vorteil anzusetzen.