Ist ein Kind behindert und kann es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten, erhalten die Eltern das Kindergeld zeitlich unbegrenzt. Das gilt auch dann, wenn die Behinderung erst nach Erreichen der Altersgrenze festgestellt wird.
Hintergrund
Die Tochter des Klägers litt unter einer Muskelerkrankung. Bei dieser kommt es mit der Zeit zu einer fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft. Die Diagnose wurde jedoch erst gestellt, als die Tochter schon 30 Jahre alt war. Der Kläger verlangte von der Familienkasse die Zahlung von Kindergeld.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass ihm das Kindergeld für seine Tochter gewährt werden muss. Die Richter waren der Auffassung, dass für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, der objektive Befund der Erbkrankheit entscheidend ist, nicht dessen Kenntnis. Im vorliegenden Fall hatte die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen, und zwar unabhängig von deren Diagnose.
Das Gericht sah es darüber hinaus als unerheblich an, dass das Unvermögen, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vor Erreichen der Altersgrenze noch nicht vorgelegen hatte.