Welcher Brillenträger sehnt sich nicht danach, wieder ohne Hilfsmittel gut sehen zu können? Deshalb dürfte für diese Personen ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs von großem Interesse sein. Hier ging es nämlich um die Frage, ob eine Laser-Operation der Augen eine Behandlung einer Krankheit ist, die von der privaten Krankenversicherung übernommen werden muss.
Hintergrund
Die Klägerin ließ eine Augenoperation mittels Laser erfolgreich durchführen. Von ihrer privaten Krankenversicherung forderte sie die Übernahme der Kosten i. H. v. 3.500 EUR. Die Versicherung weigerte sich jedoch.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht waren davon ausgegangen, dass eine Krankheit nur dann vorliegt, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand vorliegt, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspricht. Von einer pathologischen Kurzsichtigkeit (Myopie) nach internationalem Standard kann erst ab minus 6 Dioptrien gesprochen werden. Der Klägerin war das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen.
Entscheidung
Deutlich patientenfreundlicher zeigte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung. Die Richter urteilten, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von minus 3,0 und minus 2,75 Dioptrien eine Krankheit ist. Private Krankenversicherer müssten deshalb die Kosten einer Laser-Optik-Operation zur Beseitigung der Fehlsichtigkeit grundsätzlich übernehmen.
Beim Krankheitsbegriff in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es im Übrigen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen an, sondern auf das eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Ob die durchgeführte Operation tatsächlich eine medizinisch notwendige Behandlung darstellt, muss das Berufungsgericht klären. Der Bundesgerichtshof weist aber ganz klar darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Operation nicht verneint werden kann, nur weil es üblich ist, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Denn Brillen oder Kontaktlinsen sind nur Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden können.