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Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder übernimmt: Arbeitslohn ja oder nein?

Eigentlich hatte der Bundesfinanzhof ja ganz klar entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Für die Strafzettel wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst macht ein Finanzgericht jetzt aber eine ausdrückliche Ausnahme.

Hintergrund

Ein Unternehmen der Logistikbranche bezahlte festgesetzte Verwarnungsgelder. Allerdings übernahm es nur die Strafzettel ihrer angestellten Paketzusteller wegen Falschparkens, nicht die anderer Mitarbeiter, die nicht als Paketzusteller arbeiteten. Bußgelder oder Verwarnungsgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderer Verstöße mussten alle Angestellten selbst tragen. Das Finanzamt wertete die Übernahme der Verwarnungsgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn und setzte dementsprechend Lohnsteuer fest. Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin und urteilte, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Den entsprechenden Mitarbeitern ist kein geldwerter Vorteil entstanden, da die Verwarnungsgelder sämtlich gegen den Arbeitgeber festgesetzt worden sind. Auch für den Fall, dass ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber den Paketzustellern bestehen würde und damit ein geldwerter Vorteil bejaht werden könnte, schließen die Richter eine Besteuerung aus. Die Übernahme der Verwarnungsgelder erfolgt vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse. Die Zahlungen der Verwarnungsgelder sind lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Das Unternehmen zahlte darüber hinaus nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden waren.