Die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedenen Ehen verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Deshalb können konfessionslose Steuerpflichtige weiterhin über ihren Ehepartner an der Kirchensteuer beteiligt werden.
Hintergrund
Das “besondere Kirchgeld” wird als spezielle Form der Kirchensteuer von Ehegatten erhoben, die in einer sog. glaubensverschiedenen Ehe leben. Bei einer glaubensverschiedenen Ehe gehört nur ein Ehegatte einer Kirche an, die Kirchensteuern erhebt. Das besondere Kirchgeld wird insbesondere dann fällig, wenn das Kirchenmitglied kein oder nur geringes Einkommen hat und zusammen mit seinem besser verdienenden, konfessionslosen Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatten 5 Steuerpflichtige Beschwerde gegen das besondere Kirchgeld erhoben. Sie alle lebten in einer Ehe, bei der jeweils ein Ehepartner der Kirche angehört, der andere nicht, und hatten jeweils die Zusammenveranlagung gewählt.
Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war der Ansicht, dass das besondere Kirchgeld das Recht auf negative Religionsfreiheit nicht verletzt. Den Einwand der Steuerpflichtigen, dass sie Kirchensteuer an eine Kirche zahlen müssten, der sie gar nicht angehören würden, ließ er nicht gelten. Denn nach deutschem Recht besteht die Möglichkeit, sich einzeln veranlagen zu lassen und sich damit gegen eine Zusammenveranlagung mit dem Kirchenmitglied zu entscheiden. Die Einzelveranlagung bewirkt, dass kein besonderes Kirchgeld mehr bezahlt werden muss, damit verzichtet man aber auch u. a. auf den günstigen Splittingtarif.