Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind zwar die abzugsfähigen Unterkunftskosten auf 1.000 EUR begrenzt. Die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung sollen nach einem neuen Urteil aber nicht dazu gehören, sondern unbegrenzt abzugsfähig sein.
Hintergrund
Der Arbeitnehmer unterhielt neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Insbesondere machte er die Miete zuzüglich Nebenkosten und Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte lediglich einen Betrag von 1.000 EUR pro Monat. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer geltend, dass die Aufwendungen für die Einrichtung der Zweitwohnung keine Unterkunftskosten darstellen und deshalb unbeschränkt abzugsfähig sind.
Entscheidung
Das Finanzgericht sah das genauso, die Klage hatte deshalb Erfolg.
Nach Auffassung der Richter werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat nicht vom Höchstbetrag erfasst. Sie verweisen auch auf die überwiegende Literaturauffassung. Nach dieser können die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat, soweit sie den Rahmen des Notwendigen nicht übersteigen, steuerlich berücksichtigt werden, und zwar zusätzlich zu den Unterkunftskosten. Der Höchstbetrag spielt für Einrichtungskosten also keine Rolle.