Bis wann muss eine Betriebskostenabrechnung zugegangen sein, um die Abrechnungsfrist zu wahren? Reicht es, wenn der Vermieter die Abrechnung an Silvester bis 18 Uhr beim Mieter in den Briefkasten wirft? Ja, sagt zumindest das Landgericht Hamburg.
Hintergrund
Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 am 31.12.2014 um 17:34 Uhr in den Briefkasten der Mieterin eingeworfen. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachzahlung für die Mieterin. Der Vermieter und die Mieterin streiten nun darum, ob diese Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist und die Mieterin die Nachzahlung leisten muss.
Entscheidung
Das Landgericht entschied, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung 2013 gewahrt hat. Denn der Einwurf in den Briefkasten der Mieterin am Silvestertag um 17:34 Uhr war rechtzeitig, sodass die Abrechnung der Mieterin an diesem Tag auch zugegangen ist.
Die Richter sind der Auffassung, dass bei einem Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten bis 18 Uhr eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Auch die Post und deren Konkurrenzunternehmen stellen nicht mehr nur vormittags Briefe und andere Sendungen zu. Silvester ist darüber hinaus kein gesetzlicher Feiertag, selbst wenn an diesem Tag im Einzelfall abweichende Arbeits- und Öffnungszeiten herrschen. Deshalb gilt auch für diesen Tag: Sendungen, die bis 18 Uhr im Briefkasten landen, gelten an diesem Tag als zugestellt. Für die persönlich eingeworfene Post des Vermieters gilt nichts anderes.
Die zeitliche Grenze für einen Einwurf am Silvestertag gegen 14:00 oder 15:00 Uhr festzulegen, erscheint dem Gericht als nicht mehr zeitgemäß.


