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Abmahnung eines Mitbewerbers ist eine Leistungserbringung und damit umsatzsteuerpflichtig

Wer im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung einen Aufwendungsersatz an einen Mitbewerber zahlt, erbringt eine Leistung – und diese unterliegt der Umsatzsteuer. Dagegen liegt kein nicht steuerbarer Schadensersatz vor.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH, die im Handel mit Hard- und Software sowie im Bereich von Dienstleistungen in verschiedenen Fragen der elektronischen Datenverarbeitung tätig war. Mehrfach mahnte sie Mitbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Dies übernahm ein Rechtsanwalt, der die Mitbewerber im Namen der Klägerin zu Unterlassungserklärungen aufforderte. Umsatzsteuer war in den geltend gemachten Aufwendungen nicht enthalten. Die abgemahnten Mitbewerber zahlten den geltend gemachten Aufwendungsersatz an den Rechtsanwalt, der wiederum eine Rechnung über seine Leistungen an die Klägerin mit Umsatzsteuer stellte. Die Zahlungen der Wettbewerber wurden mit dem Vergütungsanspruch verrechnet, die Klägerin zahlte also nur die Umsatzsteuer. Diese machte sie ihrerseits als Vorsteuer geltend.

Das Finanzamt wertete die Abmahnungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen und erließ entsprechende geänderte Umsatzsteuerbescheide. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht, da es in den Abmahnungen keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch sah.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zugunsten des Finanzamts und hob das Finanzgerichtsurteil auf. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Unter Entgelt ist alles zu verstehen, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, allerdings abzüglich der Umsatzsteuer. Leistungen gegen Entgelt liegen insbesondere dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird. Dies gilt auch bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

Indem die Klägerin Mitbewerber abgemahnt hat, hat sie an diese eine Leistung gegen Entgelt erbracht, die der Umsatzsteuer unterliegt.