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Freier Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung? Auf die tatsächliche Ausführung kommt es an

Ist eine Krankenschwester in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden und nimmt sie Anweisungen der Ärzte entgegen, ist sie abhängig beschäftigt. Das gilt selbst dann, wenn die Krankenschwester und das Krankenhaus eine freie Mitarbeit vereinbaren wollen.

Hintergrund

Eine Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin war bei verschiedenen Krankenhäusern als “freie Mitarbeiterin” aufgrund eines Dienstvertrags tätig. In dem Vertrag eines Krankenhauses war festgelegt, dass die Krankenschwester “kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes sei”. Die Rentenversicherung vertrat jedoch die Ansicht, dass die Krankenschwester beim Krankenhaus abhängig beschäftigt war. Dagegen wehrte sich die Krankenschwester mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Sozialgericht gab jedoch der Rentenversicherung Recht und wies die Klage ab. Für eine abhängige Beschäftigung ist insbesondere die Einbindung in die betriebliche Organisation des Krankenhauses maßgebend. Im vorliegenden Fall sprachen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung. Denn die Klägerin übernahm bei Dienstantritt Patienten, die sie nach Dienstende wieder übergeben musste. Die Stationsleitung kontrollierte ihre Arbeit. Darüber hinaus musste sie den Anweisungen der diensthabenden Ärzte Folge leisten. Mit den fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses arbeitete sie zusammen. Weiterhin trug die Klägerin kein wirtschaftliches Risiko und musste z. B. kein Eigenkapital einsetzen. Der Wille der Vertragsparteien zur freien Mitarbeit kann diese Indizien einer abhängigen Beschäftigung nicht überwiegen. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Ausführung des Dienstvertrags an.