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Taxiunternehmen: Ohne Aufzeichnung der Einnahmen droht die Schätzung

Bewahrt ein Taxiunternehmen die Schichtzettel nicht auf, muss es mit einer Schätzung der Einnahmen rechnen.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb ein Taxiunternehmen. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer nicht nur das Fehlen eines Kassenbuchs, von Schichtzetteln sowie ungeklärte Geldflüsse fest, sondern fand auch Unterlagen, aus denen hervorging, dass die tatsächlichen Umsätze nicht den aufgezeichneten Umsätzen in der Buchhaltung entsprachen. Das Finanzamt nahm deshalb Schätzungen und Nachkalkulationen vor und erließ geänderte Steuerbescheide. Gegen diese wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt berechtigt gewesen war, die Betriebseinnahmen der Klägerin zu schätzen, und wies die Klage ab.

Eine Schätzung kommt in Betracht, wenn die Buchführung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Erforderlich sind insbesondere die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen und auch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich auch für Taxiunternehmen. Ausnahmsweise reicht bei diesen aber die Aufbewahrung der sog. Schichtzettel aus, in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen. Diese Schichtzettel sind nur dann entbehrlich, wenn deren Inhalt täglich in ein ordnungsgemäßes Kassenbuch übertragen wird. Diesen Anforderungen war die Klägerin nicht nachgekommen. Da die vom Finanzamt durchgeführte Nachkalkulation der Betriebseinnahmen in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig war, beanstandeten die Richter auch die vom Finanzamt angewandte Schätzmethode nicht.