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2 Arbeitszimmer in 2 Wohnungen: Kein doppelter Höchstbetrag

Auch wer in mehreren Wohnungen mehrere häusliche Arbeitszimmer beruflich nutzt, darf den Höchstbetrag von 1.250 EUR nur einmal ansetzen.

Hintergrund

Der Kläger ist als Dozent selbstständig tätig und unterhält 2 Wohnsitze in E und O. In jeder Wohnung hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit eingerichtet. In seiner Gewinnermittlung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung in E von 1.783 EUR und in der Wohnung in O von 791 EUR als Betriebsausgaben, insgesamt also 2.574 EUR, geltend.

Jedoch erkannte das Finanzamt nur die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung E mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR an.

Die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen.

Entscheidung

Ebenso blieb die Revision vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.

Die Begründung der Richter: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit bildet, sind zwar abziehbar. Der Abzug ist jedoch der Höhe nach durch den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt – und zwar auch dann, wenn mehrere häusliche Arbeitszimmer genutzt werden. Denn der Höchstbetrag ist personenbezogen. Damit ist der Abzug unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR pro Jahr beschränkt.

Dies gilt nicht nur bei Nutzung zweier Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder für eine zeitlich gestaffelte Nutzung in 2 verschiedenen Haushalten (z. B. bei einem Umzug), sondern auch für den Fall, dass 2 Arbeitszimmer parallel in verschiedenen Haushalten genutzt werden. Das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes begründet zwar die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Eine Vervielfachung des Höchstbetrags lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.