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Vermietung und Verpachtung: Betrugsschaden kann zu den Werbungskosten gehören

Veruntreut ein Makler Aufwendungen, die zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, gehört der dadurch entstandene Schaden zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hintergrund

Der Kläger beabsichtigte, ein Villengrundstück zu erwerben und teilweise zu vermieten. Der Immobilienmakler X spiegelte dem Kläger vor, von der Verkäuferin mit dem Verkauf beauftragt worden zu sein und verlangte die Übergabe des Kaufpreises in bar. Daraufhin übergab der Kläger im Jahr 2000 dem X 3,5 Mio. DM als Kaufpreis, 400.000 DM als Provision und 100.000 US-$ als Handgeld in bar. X verwendete das gesamte Geld jedoch für sich. Er wurde strafrechtlich belangt und zur Rückzahlung verurteilt. Der Kläger erwarb schließlich doch noch in 2000 das Grundstück und vermietete es ab 2003 teilweise.

Den auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Betrugsschaden machte der Kläger als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Denn ihrer Ansicht nach fehlte es an einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Veräußerin und damit an einem objektiven Zusammenhang der Zahlungen mit den später erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zugunsten des Klägers. Denn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sobald sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Hat der Steuerpflichtige noch kein Objekt, muss sich die Absicht auch darauf richten, ein Objekt in absehbarer Zeit anzuschaffen oder herzustellen.

Das Fehlen einer verbindlichen rechtlichen Grundlage schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung nicht aus. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist lediglich, dass sich der Steuerpflichtige endgültig zum Erwerb und zur Vermietung entschlossen hat. Daran besteht vorliegend kein Zweifel. Dass der Kläger das Objekt nach wenigen Monaten tatsächlich erworben hat, lässt darauf schließen, dass er von Anfang an zum Erwerb entschlossen war.