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Umsatzsteuer-Vergütung: Welche Anforderungen gelten für die Belege?

Reicht die Kopie einer Rechnungskopie im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren aus? Der Bundesfinanzhof meint Ja. Schließlich könnten sich die Finanzbehörden ja im Zweifel das Original vorlegen lassen.

Hintergrund

Die österreichische Unternehmerin A fügte ihrem elektronischen Vergütungsantrag, den sie im Jahr 2011 stellte, Rechnungen bei, die den Aufdruck “COPY1” trugen. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab. Denn es waren keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden.

Das Finanzgericht gab der Klage der A statt. Nach der bis 2014 geltenden gesetzlichen Regelung waren dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege “in Kopie” beizufügen. Deshalb muss nicht das Original der Rechnung Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein. Die Kopie einer Rechnungskopie reicht den Richtern aus.

Das Bundeszentralamt für Steuern verlangt mit seiner Revision jedoch eine originalgetreue Reproduktion und damit einen Scan des Originals.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab jedoch A recht und wies die Revision zurück. Das Erfordernis, die Belege “in Kopie” beizufügen, ist auch dann gewahrt, wenn es sich um eine Kopie von einer Kopie des Originals handelt. Die Kopie einer Kopie ist zumindest mittelbar eine Kopie des Originals.

Sachliche Gründe für eine direkte Kopie des Originals bestehen nicht. Denn bei begründeten Zweifeln jeglicher Art könnte das Bundeszentralamt die Vorlage von Rechnungen im Original verlangen.