Ordnet das Insolvenzgericht an, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen und verweigert dieser seine Zustimmung zur Zahlung von Steuern, trifft den Geschäftsführer der insolventen GmbH kein grobes Verschulden. Er darf nicht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.
Hintergrund
Die GmbH stellte beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Das Amtsgericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter. Zugleich bestimmte das Amtsgericht, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. Diesen Zahlungen stimmte der vorläufige Sachwalter während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ausdrücklich nicht zu. Daraufhin nahm das Finanzamt die Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerrückstände in Anspruch.
Gegen die Haftungsbescheide legten die Geschäftsführer Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung.
Entscheidung
Die Finanzrichter hatten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab das Finanzgericht deshalb statt. Zwar waren die Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH als deren gesetzliche Vertreter zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet. Allerdings hatten sie ihre Pflichten als Geschäftsführer nicht grob fahrlässig verletzt.
Denn das Insolvenzgericht hatte angeordnet, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden durften. Diese Zustimmung hatte der Sachwalter ausdrücklich versagt. Den Geschäftsführern kann deshalb aufgrund der Beachtung der insolvenzgerichtlichen Anordnung kein grob schuldhaftes Verschulden vorgeworfen werden.