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Wann die Aufstockung einer Beteiligung Grunderwerbsteuer auslöst

Erwirbt ein Gesellschafter erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer grundbesitzenden Personengesellschaft oder stockt er innerhalb von 5 Jahren seine Beteiligung auf, handelt es sich dabei um einen Erwerbsvorgang, der unter die Grunderwerbsteuer fällt.

Hintergrund

Y war Kommanditist der grundbesitzenden Y-KG. Mit Vertrag vom 9.4.2000 verkaufte er zunächst eine Kommandit- und Hafteinlage von 49 % an die EF-GmbH u. Co. KG, später weitere 1 %. Zur Sicherung eines Darlehens der EF an Y sollte Y die verbliebene Beteiligung an der Y-KG an EF abtreten. In dem Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 vereinbarten Y und EF, dass Y die restliche Beteiligung an der Y-KG von 50 % zur Sicherung der Darlehensansprüche der EF an diese abtritt. EF trat den KG-Anteil zugleich wieder an Y ab. Diese Rückabtretung sollte wirksam werden, sobald die Ansprüche der EF gegenüber Y aus dem Darlehensvertrag erfüllt waren. Die Sicherungsabtretung wurde weder in das Handelsregister eingetragen noch dem Finanzamt mitgeteilt. Am 15.11.2005 kauften die EF und ein Dritter H die restlichen Anteile an der Y-KG und wurden als Kommanditisten der Y-KG mit Einlagen von 94 % bzw. 6 % in das Handelsregister eingetragen. Die Darlehensforderung der EF gegen Y wurde durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für den Kommanditanteil getilgt.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass aufgrund der Sicherungsabtretung an die EF diese Gesellschafterin der Y-KG geworden ist. Damit hat sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand der Y-KG zu 100 % geändert. Insoweit liegt ein Erwerbsvorgang vor, der grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Sicherungsabtretung zum Übergang des Anteils von 50 % auf EF geführt hat, und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich diesem Urteil an.

Der Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 führte zu einer steuerbaren Änderung des Gesellschafterbestands. Denn aufgrund dieses Vertrags hat die EF den restlichen KG-Anteil von Y erworben und war damit zu 100 % als Kommanditistin an der KG beteiligt. Damit hat sich der Gesellschafterbestand innerhalb des 5-Jahreszeitraums geändert.

Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarungen im Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 zur bedingten Rückabtretung des KG-Anteils im Zusammenhang mit dem Verkauf vom 15.11.2005 und der Verrechnung der Darlehensforderung der EF mit dem Kaufpreisanspruch des Y insgesamt zu einer vollständigen Aufhebung und Rückabwicklung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs geführt haben. Die Y-KG hatte den Erwerbsvorgang aufgrund des Sicherungsabtretungsvertrags vom 30.12.2004 dem Finanzamt nicht angezeigt, obwohl sie dazu als Steuerschuldnerin verpflichtet gewesen wäre.