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Kosten einer Scheidung können nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden

Die Kosten eines Rechtsstreits dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dazu gehören nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jetzt auch die Scheidungskosten.

Hintergrund

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr u. a. Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht. Gegen den erfolglosen Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht. Dieses gewährte der Klägerin den Abzug der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Entscheidung

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Denn nach der gesetzlichen Änderung sind nach Auffassung der Richter Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind gesetzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Von dem Begriff der Prozesskosten werden auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens erfasst. Denn es handelt sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits. Unter Rechtsstreit versteht man im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen 2 Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren. Vom Abzug ausgeschlossen sind deshalb neben den Kosten eines Zivilprozesses – hierzu gehört das Scheidungsverfahren – insbesondere auch Aufwendungen für Verfahren vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung ab 2013 die Scheidungskosten von dem Abzugsverbot ausnehmen wollte.