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Wer hat bei Miteigentum Anspruch auf die Vorsteuererstattung?

Auch eine Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Eigentumsverwaltung kann eine Unternehmerin sein und eine Vorsteuererstattung beantragen. Das gilt jedoch nicht für einzelne Mitglieder der Gemeinschaft.

Hintergrund

Der Kläger kaufte mit Y 2 Grundstücke. Y hatte einen Miteigentumsanteil von 60 %, der Kläger von 40 %. Darüber hinaus gründete der Kläger mit seiner Frau eine GmbH. Die vom Kläger und Y erworbenen Grundstücke sollten umsatzsteuerpflichtig an die GmbH vermietet werden und der GmbH als Betriebsgrundstücke dienen. Für beide Grundstücke gaben der Kläger und Y als Grundstücksgemeinschaft jeweils eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Die Erklärung für 2010 war von beiden unterschrieben worden, die für 2011 nur von Y.

Am 22.8.2011 verkaufte der Kläger seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken an Y. Das Finanzamt zahlte die Vorsteuererstattungen 2010 und 2011 an Y aus, den Antrag des Klägers auf Erstattung von 40 % dieser Vorsteuerbeträge lehnte es dagegen ab.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht verweigert dem Kläger eine Vorsteuererstattung. Denn der Kläger war als Gesellschafter selbst nicht Unternehmer.

Grundsätzlich steht der Anspruch auf Vorsteuerabzug dem Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Die Bruchteilsgemeinschaften sind Steuerschuldner und auch Inhaber der Vorsteuererstattungsansprüche.

Im vorliegenden Fall waren die Grundstücksgemeinschaften jeweils als eigene Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer, und zwar bis zu ihren Beendigungen am 22.8.2011. So haben sie für das Jahr 2010 jeweils eine von beiden Teilhabern unterschriebene Umsatzsteuererklärung abgegeben und die Grundstücksgemeinschaft in der Erklärung als Unternehmerin bezeichnet.

Der Gesellschafter bzw. der Teilhaber ist dagegen kein Unternehmer. Nur die GbR bzw. die Gemeinschaft ist Unternehmerin. Die Tätigkeit der Personenvereinigung wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet. Eine Mitunternehmerschaft kennt das Umsatzsteuergesetz nicht. Deshalb war der Kläger in seiner Eigenschaft als Teilhaber bzw. Gesellschafter nicht selbst Unternehmer und deshalb nicht Inhaber eines Vorsteuererstattungsanspruchs.