Wird eine Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffen, wirkt diese auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
Hintergrund
Die GbR unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb und vermietete daneben landwirtschaftliche Maschinen. Den Gewinn aus der gesamten Tätigkeit ermittelte die GbR durch Betriebsvermögensvergleich. Dabei sah sie von der Aktivierung der auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände (Feldinventar) ab.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die GbR aus der Maschinenvermietung gewerbliche Einkünfte bezogen hatte. Damit sind auch die landwirtschaftlichen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Der GbR stand deshalb das Aktivierungswahlrecht für das Feldinventar nicht zu, sondern es musste gewinnwirksam aktiviert werden. Dementsprechend erließ das Finanzamt Gewinnfeststellungsbescheide und erstmalige Gewerbesteuer-Messbescheide. Nachdem sich die Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide durch stattgebende Änderungsbescheide erledigt hatte, musste der Bundesfinanzhof nur noch über die vom Finanzgericht abgewiesene Klage gegen die Gewerbesteuer-Messbescheide entscheiden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall an dieses zurück.
Durch konkludente, selbstständige Billigkeitsentscheidung im Gewinnfeststellungsverfahren wurde der GbR wirksam zugestanden, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen. Diese Billigkeitsmaßnahme, die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffen wurde, entfaltete eine Wirkung auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags.
Die Billigkeitsentscheidung im vorliegenden Fall führt zu einer Verschiebung in eine zurückliegende oder spätere Periode. Die Besteuerungsgrundlagen bleiben daher nicht dauerhaft unberücksichtigt. Die Verschiebung hat nur stundungsähnlichen Charakter. Mit dem Aktivierungswahlrecht für das Feldinventar wird also die Möglichkeit eingeräumt, die Gewinnermittlung insoweit nicht nach dem Betriebsvermögensvergleich, sondern nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Der Totalgewinn wird dadurch nicht beeinflusst. Die Besteuerungsfolgen werden lediglich in einen anderen Besteuerungszeitraum verschoben.
Diese Billigkeitsmaßnahme wirkt auch für den Gewerbeertrag.


