Stellt ein Landwirt Joghurt her und kauft er einen Fruchtanteil zu, gehört dies noch zur landwirtschaftlichen Tätigkeit. Das gilt zumindest bei einem Fruchtanteil von 14 %.
Hintergrund
Die Klägerin betreibt Landwirtschaft mit Milcherzeugung und Milchverarbeitung. Von den jährlich rund 650.000 Litern Milch gingen rund 10.000 Liter in die Joghurt-Produktion. Für die Herstellung von Fruchtjoghurt fügte die Klägerin eingekaufte Fruchtmischungen zu.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Fruchtjoghurt als Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe anzusehen ist. Deshalb lag kein landwirtschaftliches Erzeugnis vor. Dementsprechend unterwarf das Finanzamt diese Umsätze der Regelbesteuerung mit 7 %. Die Klägerin begehrte dagegen die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Der Verkauf von Joghurt, der aus eigener Hofmilch hergestellt wird, ist als Umsatz zu beurteilen, auf den die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden kann. Das gilt auch bei einem zugekauften Fruchtanteil von 14 %. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind auch Verarbeitungstätigkeiten begünstigt, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Entscheidend ist der Charakter des durch die Verarbeitung entstandenen Produkts. Die Herstellung von Hofmilch durch Erhitzung auf 72° Celsius (Pasteurisierung) hat wohl unstreitig landwirtschaftlichen Charakter. Die Herstellung von Naturjoghurt unterscheidet sich dem Grunde nach davon nicht wesentlich. Durch das bloße Zufügen der Bakterienkulturen und das anschließende Zuwarten bis zur Produktreife verliert das ursprüngliche Erzeugnis nach Ansicht des Finanzgerichts nicht seinen landwirtschaftlichen Charakter.
Die bloße händische Vermischung des Naturjoghurts mit dem zugekauften Fruchtanteil führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal der beigefügte Fruchtanteil von 14 % sich noch innerhalb der Nichtbeanstandungsgrenze der Finanzverwaltung bewegt.