Wird ein Zeitwertkonto-Guthaben eines Geschäftsführers bei einem Wechsel des Arbeitgebers übertragen, liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor.
Hintergrund
Ein Geschäftsführer schloss mit seiner GmbH im Jahr 2005 eine Vereinbarung zur Einführung eines Zeitwertkontos. So konnten Teile seines Bruttogehalts angespart werden, um ihm später die vorzeitige Freistellung von der Arbeitsleistung zu ermöglichen. Zur Absicherung des Kontos schloss der Arbeitgeber einen Vertrag über die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie (Zeitarbeitskonto) bei einer Lebensversicherung ab. Eine Auszahlung vom Zeitarbeitszeitkonto konnte nur durch Antrag des Geschäftsführers bei seinem Arbeitgeber und dessen Abruf bei der Lebensversicherung erfolgen. Nachdem die GmbH dem Geschäftsführer im Jahr 2014 gekündigt hatte, übertrug sie das angesammelte Guthaben des Zeitwertkontos von 39.000 EUR auf den neuen Arbeitgeber. Das Finanzamt forderte Einkommensteuer nach, da es die Übertragung als steuerpflichtigen Arbeitslohn wertete.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied jedoch, dass es durch die Übertragung des Guthabens nicht zu einem Lohnzufluss gekommen ist. Denn der Geschäftsführer hatte das Recht, sein Guthaben bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber übertragen zu lassen. Diese Übertragung ist nicht steuerbar, da der neue Arbeitgeber nur an die Stelle des alten Arbeitgebers getreten ist und dessen Verpflichtungen aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme übernommen hat. Ein Zufluss von Arbeitslohn findet erst statt, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Einen Anspruch auf Auszahlung hatte der Geschäftsführer jedoch erst in der späteren Freistellungsphase. Infolgedessen musste die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto nicht versteuert werden.