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Keine Haftung bei mehrstufiger Organschaft

Bei einer mittelbaren Organschaft, z. B. im Verhältnis der Enkelgesellschaft zur Muttergesellschaft, greift die Haftung für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht.

Hintergrund

Die A-GmbH (Enkelgesellschaft) war Organgesellschaft der D-AG (Tochtergesellschaft). Diese war wiederum Organgesellschaft der E-AG (Muttergesellschaft). Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E-AG eröffnet worden war, nahm das Finanzamt die A-GmbH für einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag der E-AG in Anspruch. Den Haftungsanteil der A-GmbH bestimmte das Finanzamt nach dem Anteil des Einkommens der A-GmbH an der Summe aller positiven Organeinkommen bei der E-AG.

Das Finanzgericht bejahte die Haftung auch bei einem mittelbaren Organschaftsverhältnis (Enkel – Mutter). Es entschied, dass die Organgesellschaft außerdem grundsätzlich nicht nur für die in ihrem eigenen Betrieb verursachten Steuern, sondern für die gesamten vom Organträger geschuldeten Steuern haftet.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnte eine Haftung dagegen ab. Die Möglichkeit des haftungsrechtlichen Zugriffs auf das Vermögen der Organgesellschaft soll Steuerausfälle bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers vermeiden, die durch Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten. Nach dem Gesetzeswortlaut betrifft die Haftung der Organgesellschaft die Steuern des Organträgers, für die “die Organschaft zwischen ihnen” von Bedeutung ist. Die Haftung beschränkt sich also auf den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger und die gegen ihn gerichteten Steueransprüche.

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen nicht gegeben. Denn zwischen der A-GmbH und der E-AG bestand kein unmittelbarer Ergebnisabführungsvertrag. Die Haftung bezieht sich auf die Steuerschuldnerschaft, die personell an den Organträger geknüpft ist.