Treten an einem geerbten Gegenstand Schäden auf, deren Ursache noch vom Erblasser gesetzt wurde, gehören die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Schäden nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten.
Hintergrund
A war Miterbe seines im April 2006 verstorbenen Onkels O, zu dessen Nachlass u. a. teils selbst genutztes und teils vermietetes Zweifamilienhaus gehörte. Im Oktober 2006 stellte sich heraus, dass im Keller des Hauses ein Großteil des Heizöls aus dem Tank ausgetreten war. Eine von der Mieterin beauftragte Firma beseitigte das Öl, sodass die Heizung weiter genutzt werden konnte. Später wurden die Tanks ersetzt und der Öllagerraum gereinigt. Das Öl hatte O noch vor seinem Tod bestellt und geliefert bekommen
Als das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen A festsetzte, ließ es die von A geltend gemachten anteiligen Reparaturaufwendungen für die Heizungsanlage nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Entscheidung
Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte A keinen Erfolg, seine Revision wurde zurückgewiesen. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gebäuden – etwa unter dem Gesichtspunkt eines aufgestauten Reparaturbedarfs – sind keine Erblasserschulden. Das gilt nur dann nicht, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung z. B. gegenüber einem Mieter zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand. Wertminderungen eines Gebäudes aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands können nur bei der Grundstücksbewertung, jedoch nicht im Verfahren über die Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Mängel und Schäden, die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar waren, sondern auch für Minderungen, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten. Stichtag dafür ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, d. h. grundsätzlich der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Spätere Ereignisse, die den Wert erhöhen oder vermindern, können sich nach dem Stichtagsprinzip erbschaftsteuerlich nicht auswirken.
Dementsprechend sind die Aufwendungen des A zur Beseitigung des Ölschadens nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Denn es fehlt an einer behördlichen Anordnung gegenüber O. Dieser war aber auch privatrechtlich gegenüber der Mieterin nicht zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Denn der Ölaustritt war erst im Oktober 2006 und damit ein halbes Jahr nach dem Tod des Erblassers bemerkt worden.