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Welche Umsatzsteuer in einem Bestattungswald fällig wird

Ist das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei? Ja, sagt der Bundesfinanzhof. Das gilt zumindest dann, wenn abgrenzbare Parzellen überlassen werden.

Hintergrund

Der Grundstückseigentümer A übernahm für die Gemeinde die Einrichtung und den Betrieb eines Begräbniswaldes. Die Interessenten konnten ein oder mehrere Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche erwerben. Die entsprechenden Bäume und Parzellen waren geografisch eingemessen und abgegrenzt sowie mit einer Nummerierung bzw. Beschilderung versehen. A beriet nicht nur die Interessenten, sondern unterhielt Wald, Wege, Ruhebänke und Parkplätze.

Bestattungsleistungen bot A optional an, diese mussten nicht gemeinsam mit dem Liegerecht erworben werden. Sie wurden auch nur von wenigen Kunden in Anspruch genommen. A stellte bei der Vergabe eines Liegerechts die Nutzungsgebühr ohne Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung. Nur die Bestattungsleistungen behandelte er als steuerpflichtig.

Das Finanzamt wertete jedoch die Vergabe von Liegerechten und die Durchführung von Bestattungsleistungen als eine einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung. Das Finanzgericht sah dagegen in der Vergabe von Liegerechten einerseits und der Bestattungsleistungen andererseits 2 eigenständig zu beurteilende Leistungen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen einer steuerfreien Grundstücksvermietung als gegeben an. Eine solche liegt vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen.

Bei dem Grabstättennutzungsrecht handelt es sich um ein Sondernutzungsrecht. Dieses besteht darin, die Grabstätte für die Bestattung, die Grabanlage und Errichtung eines Grabmals unter Ausschluss Dritter zu nutzen. A überließ den Nutzungsberechtigten geografisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen zur Einbringung von Urnen. Eine Nutzung durch Dritte war während der Nutzungszeit ausgeschlossen. Damit lag eine Grundstücksvermietung vor. Dem stand nicht entgegen, dass die Kunden mit der Anmietung religiöse Zwecke verbunden haben.

Die weiteren Leistungsbestandteile (Information über freie Grabstätten, Instandhaltung des Waldes und der Wege, Bereitstellung von Bänken, Führen eines elektronischen Registers, Einräumung von Parkmöglichkeiten) waren lediglich Nebenleistungen zur Vermietung. Denn sie stellten für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck dar, sondern waren das Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.