Aktuelles

Hauptwohnung am Beschäftigungsort: Bundesfinanzhof verneint doppelte Haushaltsführung

Liegen sowohl die Zweitwohnung als auch die Hauptwohnung am Beschäftigungsort, und kann die Arbeit von der Hauptwohnung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor.

Hintergrund

X war in der Großstadt A als Angestellter tätig. Mit seiner Ehefrau und den Kindern wohnte er in B. Die einfache Entfernung zwischen B und A betrug 36 km. Um künftig nicht mehr täglich von B nach A pendeln zu müssen, mietete X eine 2-Zimmer-Wohnung in A, die sich nur noch 6 km von der Arbeitsstätte entfernt befand.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Entfernung zwischen der Hauptwohnung in B und der Arbeitsstätte zumutbar war, um arbeitstäglich zu pendeln, und lehnte dementsprechend den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 15.000 EUR ab. Ebenso entschied das Finanzgericht.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte X keinen Erfolg, denn dieser wies die Revision zurück. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen also auseinanderfallen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt deswegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und der vorhandene eigene Hausstand ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.

Der Begriff des Beschäftigungsorts ist dabei weit auszulegen. Eine Wohnung dient noch dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort seine Arbeitsstätte täglich innerhalb von „etwa einer Stunde“ erreichen kann.

Im vorliegenden Fall liegen deshalb die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vor. Denn die Fahrzeit zwischen B und A betrug rund eine Stunde mit dem Auto, was nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ohne Weiteres zumutbar war.