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Dauertestamentsvollstreckung: Einkünfte müssen aufgeteilt werden

Bezieht sich eine Testamentsvollstreckung auf Immobilien und Kapitalvermögen, müssen die einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf die verschiedenen Einkunftsarten aufgeteilt werden, und zwar nach der Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Hintergrund

A ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus 2 Immobilien und Kapitalvermögen. Nach der testamentarisch angeordneten Testamentsvollstreckung sollte der Testamentsvollstrecker für jedes Jahr 1,5 % des Bruttonachlasses erhalten. Dieser betrug im Zeitpunkt des Erbfalls über 5 Mio. EUR. Davon entfielen 19 % auf den Grundbesitz und 81 % auf das Kapitalvermögen.

Die Vergütungen des Testamentsvollstreckers in Höhe von monatlich 5.000 EUR machte A als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung geltend. Zunächst teilte sie die Kosten nach dem Verhältnis der Nachlasswerte im Zeitpunkt des Erbfalls auf (19 % Vermietung und Verpachtung, 81 % Kapitalvermögen). Später beantragte sie die Aufteilung nach dem für die Verwaltung angefallenen Zeitaufwand (90 % Vermietung und Verpachtung, 10 % Kapitalvermögen). Das Finanzamt teilte die Kosten jedoch nur nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls auf (19 % Vermietung und Verpachtung, 81 % Kapitalvermögen). Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es die Aufteilung nach dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls für zutreffend hielt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zurück. Das Finanzgericht muss ermitteln, wie sich der Nachlass in den einzelnen Jahren zusammengesetzt hat.

Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, sind sie entsprechend der jeweiligen Veranlassung auf diese Einkunftsarten aufzuteilen. Im vorliegenden Fall war die einheitliche Vergütung in erster Linie durch den Vermögenswert veranlasst, sodass sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers entsprechend der testamentarischen Anordnung nach der Höhe des Verwaltungsvermögens richtet. Eine Aufteilung nach dem Zeitaufwand oder nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte ist deswegen ausgeschlossen.

Die Aufteilung richtet sich vielmehr nach der Zusammensetzung des Nachlasses in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum und nicht zum Zeitpunkt des Nachlasses. Ansonsten könnten die Ausgaben auch dann noch in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich im Nachlass nur noch Kapitalvermögen befindet. Das jedoch widerspricht dem Abzugsverbot für Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Umgekehrt wäre der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, auch wenn sich im Nachlass noch Immobilien befinden.