Erhält eine Person, die einem Gesellschafter nahesteht, ein überhöhtes Entgelt, liegt eine Schenkung des Gesellschafters an diese Person vor, keine Schenkung der GmbH. Das gilt zumindest dann, wenn der Gesellschafter bei der Schenkung mitgewirkt hat.
Hintergrund
Der Ehemann ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Der Ehemann vermietete der GmbH Maschinen und ein Grundstück. Die Mietverträge waren sowohl vom Ehemann als auch von der Ehefrau unterschrieben.
Die Mieten hielt das Finanzamt für überhöht und ging von verdeckten Gewinnausschüttungen der GmbH an die Ehefrau aus. Darüber hinaus wertete es die zu hohen Zahlungen an den Ehemann als Schenkungen der GmbH.
Die Klage des Ehemanns gegen die entsprechenden Schenkungsteuer-Bescheide hatte Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Mietzahlungen beim Ehemann in voller Höhe der Einkommensteuer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen und deshalb nicht zusätzlich von der Schenkungsteuer erfasst werden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigt das Urteil des Finanzgerichts, dass keine Schenkung vorliegt.
Die GmbH leistete die Zahlung an die nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Rechte des Gesellschafters. Sie war somit nicht Schenkerin einer freigebigen Zuwendung. Mit der Zahlung des überhöhten Entgelts erfüllte die GmbH vielmehr die Rechte des Gesellschafters auf Vorabausschüttung oder Entnahme. Sie erbrachte insoweit neben dem vertraglichen Entgelt an die nahestehende Person zugleich eine Leistung an den Gesellschafter.
In diesem Fall konnte aber der Gesellschafter selbst Schenker sein. Ob das tatsächlich so ist, hängt von der Ausgestaltung der zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person bestehenden Verträge ab. Im vorliegenden Fall musste der BFH jedoch nicht über eine Schenkung des Gesellschafters entscheiden, da es nur um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung im Verhältnis der GmbH zu der nahestehenden Person ging.